Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Gartzer Schrey“ des Nationalparks „Unteres Odertal“
VO-ID212136§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Gebiet hat eine Größe von rund 99 Hektar. Es umfasst Flächen in der Stadt Gartz (Oder), Gemarkung Gartz, Flure 2 und 3. Eine Kartenskizze über die Lage der Schutzzone I ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze der Schutzzone I ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Gartzer Schrey“ des Nationalparks ‚Unteres Odertal‘ “ (Blatt 1 bis 2) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Gartzer Schrey“ des Nationalparks ‚Unteres Odertal‘ “ mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 9. August 2004 unterschrieben worden. Eine Flurstücksliste ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 2 beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde in Prenzlau, sowie bei der Nationalparkverwaltung in Schwedt, Ortsteil Criewen, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.