Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Nördliche Dammwiesen“ des Nationalparks „Unteres Odertal“

VO-ID212137

§ 3 Schutzvorschriften

Für das Gebiet gelten die Bestimmungen des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ zur Schutzzone I. Das Gebiet bleibt vorbehaltlich der zulässigen Handlungen nach den §§ 8 und 13 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen.

§ 2 § 4