Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Kleines Bruch“ des Nationalparks „Unteres Odertal“
VO-ID212138§ 3 Schutzvorschriften
Für das Gebiet gelten die Bestimmungen des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ zur Schutzzone I. Das Gebiet bleibt vorbehaltlich der zulässigen Handlungen nach den §§ 8 und 13 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen.