Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stadthavel“

VO-ID212143

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als natürliche, weitgehend unbeeinflusste Retentionsfläche der Brandenburger Niederhavel mit Überflutungsmooren ist

die Erhaltung und Entwicklung

als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhrichtgesellschaften (zum Beispiel Schwingelschilf-Röhricht), wechselfeuchtem Auengrünland und dessen Auflassungsstadien, Weidengebüschen, Sandtrockenrasen in den Randbereichen, Gesellschaften der Kleingewässer, Altwasser und Flüsse,

als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für in ihrem Bestand bedrohte Vogelarten der Feuchtgebiete, als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Amphibien und an aquatische Lebensräume gebundene Säugetiere sowie als Rast- und Ruheraum für ziehende Vogelarten;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Wasserfeder (Hottonia palustris), Fleischrotes Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata) und Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris);

die Erhaltung der Vorkommen besonders charakteristischer und gefährdeter Pflanzenarten, beispielsweise Kugelsimse (Scirpoides holoschoenus), Sumpf-Brenndolde (Cnidium dubium), Wiesen-Alant (Inula britannica) und Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kiebitz (Vanellus vanellus), Bekassine (Gallinago gallinago), Tüpfelralle (Porzana porzana), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Eisvogel (Alcedo atthis), Moorfrosch (Rana arvalis) und Knoblauchkröte (Pelobates fuscus);

die Erhaltung wegen seiner besonderen Eigenart als großflächiges Feuchtgebiet im Überschwemmungsbereich von Havel und Plane;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen mittlerer und unterer Havel.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

von Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe und Brenndolden-Auenwiesen als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Weichholzauenwald (Salicion albae) als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) und Bachneunauge (Lampetra planeri) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4