Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reptener Teiche“

VO-ID212145

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein Relikt einer naturnahen Landschaft des Lausitzer Beckens umfasst, ist

die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung

als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften, der Feuchtwiesen und Erlenbruchgesellschaften sowie der uferbegleitenden Laubgehölze,

als Lebens-, Nahrungs-, Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet wild lebender Tierarten, insbesondere für bedrohte Säuger, Wasservogel- und Großvogelarten sowie für Amphibien;

die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Weiße Seerose (Nuphar alba), Große Teichrose (Nuphar lutea) und Wasser- Schwertlilie (Iris pseudacorus);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis), Wasserralle (Rallus aquaticus), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinacaeus), Beutelmeise (Remiz pendulinus) und Rohrweihe (Circus aeruginosus);

die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung von Arten- und Lebensgemeinschaften der Teich- und Wiesengebiete;

die Erhaltung der besonderen Eigenart des Gebietes mit Teichen, Gehölzgruppen und Kleingewässern mit hoher Strukturvielfalt und Artendiversität in der bergbaulich geprägten Landschaft;

die Erhaltung und Entwicklung des Niedermoorkörpers als Nährstoffsenke und stabilisierendes Element im Landschaftswasserhaushalt;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen der Calauer Schweiz und dem Spreewald.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions, Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunclion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe, mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Auen-Wäldern mit Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Esche (Fraxinus excelsior) [Alno Padion] als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatuts) und Heldbock (Cerambyx cerdo) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

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