Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reptener Teiche“

VO-ID212145

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung des Ober- und Unterteiches soll nach ökologischen Kriterien erfolgen, wobei mindestens 30 Prozent der bespannbaren Teichfläche als Schilffläche zu erhalten sind;

an Staubauwerken soll die biologische Durchgängigkeit hergestellt werden;

der vorgesehene naturnahe Rückbau des für die Grubenwasserableitung ausgebauten Vetschauer Mühlenfließes soll nach Möglichkeit die Eigendynamik des Fließgewässers zur Formung der Gewässerbettstruktur zulassen;

Entwicklung einer Konzeption zur naturorientierten und naturverträglichen Erholungsnutzung.

§ 5 § 7