Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reptener Teiche“
VO-ID212145§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung des Ober- und Unterteiches soll nach ökologischen Kriterien erfolgen, wobei mindestens 30 Prozent der bespannbaren Teichfläche als Schilffläche zu erhalten sind;
an Staubauwerken soll die biologische Durchgängigkeit hergestellt werden;
der vorgesehene naturnahe Rückbau des für die Grubenwasserableitung ausgebauten Vetschauer Mühlenfließes soll nach Möglichkeit die Eigendynamik des Fließgewässers zur Formung der Gewässerbettstruktur zulassen;
Entwicklung einer Konzeption zur naturorientierten und naturverträglichen Erholungsnutzung.