Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kleinsee” als Schutzwald

VO-ID212160

§ 3 Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der

Pflege und der Gestaltung der naturnahen, beerenkrautreichen

mittelmärkischen Kiefern-Traubeneichenwälder sowie der Kesselseen und

-moore als Voraussetzung zur Sicherung genetischer Ressourcen, des

naturräumlich reich gegliederten Landschaftsausschnittes sowie zur

Durchführung von Forschungen.

Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

dem Erhalt als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und

Pflanzenarten;

der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen autochthoner

Populationen heimischer Baum- und Straucharten, insbesondere von Traubeneiche;

der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der Walddynamik des

naturnahen Traubeneichen-Mischwaldes sowie der interdisziplinären

naturwissenschaftlichen Forschung.

(2) Die Kennzeichnung des im Schutzwald gelegenen

"Naturwaldes Tauersche Eichen" dient darüber hinaus:

der durch den Menschen nicht direkt beeinflußten Waldentwicklung;

als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und

exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis

und forstliche Lehre.

§ 2 § 4