Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Hagen” als Schutzwald
VO-ID212166§ 3 Zweck des Schutzwaldes
(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes und zum Zwecke der Erforschung der naturnahen Entwicklung des Traubeneichen-Buchenwaldes.
(2) Die Unterschutzstellung des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes „Rädigke“ dient insbesondere:
der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung sowie der interdisziplinären Forschung,
der Erhaltung und Regeneration genetischer Ressourcen,
der Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt,
als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre,
als Weiserfläche für Naturnähe,
als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klima-bedingte Auswirkungen auf den Naturhaushalt, sowie die Regenerationsbedingungen des Traubeneichen-Buchenwaldes im Wuchsgebiet Hoher Fläming.