Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Krugpark” als geschütztes Waldgebiet für Erholung

VO-ID212170

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. September 1999

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Gunter Fritsch

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.

§ 4