Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher
VO-ID212176§ 1 Persönliche und fachliche Eignung
(1) Personen, die volljährig, zuverlässig und gesundheitlich und zeitlich in der Lage sind, ihren Aufgaben nachzukommen, können von den unteren Fischereibehörden zu Fischaufsehern bestellt und amtlich verpflichtet werden (Fischereiaufseher).
(2) Die Bestellung ist davon abhängig, daß der Bewerber eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg nachweist oder einen gültigen Fischereischein besitzt und über ausreichende Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher verfügt.
(3) Die unteren Fischereibehörden haben zur Feststellung der Eignung des Bewerbers ein Prüfungsgespräch mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten durchzuführen.
(4) Zu Fischereiaufsehern können eigene Vollzugsbeamte oder ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellt werden. Die unteren Fischereibehörden können auch auf Vorschlag der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten, der Fischereigenossenschaften, der Fischereiverbände und Gemeinden für deren Gewässer geeignete Personen zu Fischereiaufsehern bestellen.
(5) Die Fischereiaufseher unterliegen der Aufsicht der unteren Fischereibehörden.