Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher

VO-ID212176

§ 3 Dienstausweis, Dienstabzeichen

(1) Die Fischereiaufseher erhalten von der unteren Fischereibehörde einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen.

(2) Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.

(3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde zurückzugeben.

§ 2 § 4