Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher
VO-ID212176§ 5 Fortbildung
(1) Die Fischereibehörden unterrichten die Fischereiaufseher in geeigneter Weise über Rechtsvorschriften und Bestimmungen, die den Schutz, die Erhaltung, die Hege und Sicherung standortgerechter Fischbestände regeln, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Fischereiaufseher von Bedeutung ist.
(2) Die unteren Fischereibehörden führen regelmäßig Lehrgänge zur Fortbildung der Fischereiaufseher durch.