Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
VO-ID212180§ 5 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wählbar sind Personen, die volljährig und geschäftsfähig sind.
(2) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmrechte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte (einfache Mehrheit) auf sich vereinigt. Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen.
(3) Nach zweimaligem unentschiedenem Wahlausgang entscheidet ein vom Wahlleiter zu ziehendes Los.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.