Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
VO-ID212180§ 8 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß unverzüglich einberufen werden, wenn dies von der Aufsichtsbehörde oder von einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens über ein Fünftel der Stimmen verfügen, schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird. Alle Versammlungen sind durch Bekanntmachung der Einladung in einer regionalen Tageszeitung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Mitglieder der Fischereigenossenschaft, deren Anschrift dem Vorstand bekannt ist, sind schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen einzuladen.
(2) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde schriftlich einzuladen.
(3) In der Genossenschaftsversammlung können sich die Mitglieder durch volljährige Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
(4) Über den wesentlichen Verlauf der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens zu enthalten hat:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Teilnehmer oder Vertreter und den Umfang ihrer Stimmrechte,
die von der Genossenschaftsversammlung gefaßten Beschlüsse,
die Anträge, Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie Bekanntmachungen des Vorstandes.
(5) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann Einsicht in die Niederschrift verlangen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Genossenschaft zu unterrichten. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.