Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"

VO-ID212194

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur

innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der

verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung

begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche

Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche

gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für

Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung

einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann

beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von

Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von

vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1

genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 9 § 11