Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"
VO-ID212194§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur
innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der
verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche
gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für
Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung
einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann
beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von
Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von
vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1
genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.