Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (ZustVO VersamG)

VO-ID212213

§ 2

Der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Versammlungsgesetzes. Daneben sind die Polizeipräsidien zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 1 § 3