Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Görlsdorf

VO-ID212220

§ 6 Schutz der Zone I

In der Zone I sind verboten:

das Betreten oder Befahren,

land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,

Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 5 § 7