Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eggersdorf

VO-ID212221

Anlage 4

Übersicht über die in den Schutzzonen II, III A und III B bestehenden Verbote

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

II

III A

III B

1 landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen

1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdün­gern, ausgenommen Pflanzenkompost

verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt

verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau

verboten auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar

verboten auf Brachland

verboten auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden

(Die genannten Handlungen sind im hier vorhandenen Wald nicht möglich.)

1.2 Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlamm

verboten

1.3 Befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern

Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern)

verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 m³ übersteigt, eine Leckerkennung zulässt

1.4 Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle zu errichten oder zu erweitern

Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern)

verboten, ausgenommen Behälter die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird

1.5 Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoff­dünger im Freien

(Die genannten Handlungen sind im hier vorhandenen Wald nicht möglich.)

verboten, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt

1.6 Ortsfeste Anlagen zur Gärfutterzubereitung zu errichten oder zu erweitern

Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern)

verboten, ausgenommen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, der eine Leckerkennung zulässt, oder mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird

1.7 Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen

verboten, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren

1.8 Stallungen für Tierbestände zu errichten oder zu betreiben

verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flä­chenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird

Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern)

1.9 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

verboten

verboten, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden

1.10 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 m zu oberirdischen Gewässern

verboten

1.11 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen

(Die genannten Handlungen sind im hier vorhandenen Wald nicht möglich.)

verboten, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet

1.12 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errich­ten

Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern)

verboten, ausgenom­men Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren

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1.13 Neuanlage von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau

verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen

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1.14 Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3

verboten

1.15 offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4

verboten

2 sonstige Bodennutzungen

2.1 Aufschlüsse der Erd­oberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie z. B. das Errichten von Kies-, Sand- oder Ton­gruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie deren Wiederverfüllung

verboten für alle Erdaufschlüsse i.S.d. § 56 Abs. 1 BbgWG, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen

verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird

2.2 Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System

3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

3.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Be­handeln oder Verwen­den von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasser­haushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenom­men Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdi­sche Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 VAwS und verboten, sofern die Anlagen nicht dop­pelwandig ausgeführt und mit einem Leck­anzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann

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3.2 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten

verboten

3.3 Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu lagern, abzufüllen oder um­zuschlagen

verboten

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3.4 Unterirdische behälterlose Lagerung (Unter­grundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes

verboten

3.5 Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln zu errichten

verboten

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3.6 Abfall im Sinne der Abfallgesetze zu behandeln, zu lagern oder abzulagern

verboten

verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten

3.7 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Be­handeln oder Verwenden radioaktiven Materials zu errichten

verboten

verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik

3.8 Transport radioaktiver Materialien

verboten

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3.9 Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Her­stellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken zu errichten

verboten

3.10 Kraftwerke oder Heizwerke die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen zu errichten

Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern)

verboten, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen

4 Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen

4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten

verboten, ausgenommen Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes

4.2 Abwasserkanäle oder -leitungen zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder zu betreiben

verboten für das Errichten oder Erweitern, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird

verboten, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird

4.3 Regenwasserentlastungsbauwerke zu errichten

verboten

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4.4 Trockenaborte zu errichten

verboten

verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter

4.5 Ausbringen von Abwasser

verboten

4.6 Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser

verboten, ausge­nommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen an­fallenden nicht schädlich verunreinigten Nie­derschlagswassers über die belebte Bodenzone

verboten, ausgenommen ­unbelastetes Kühl­wasser, nicht schädlich verunreinigtes Nieder­schlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone

5 Verkehrswegebau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau

5.1 Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern

verboten, ausge­nommen Baumaß­nahmen an vorhan­denen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicher­heit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasser­gewinnungsgebieten (RiStWag) sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers

verboten für Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden

5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten bei Rangier- oder Güterbahnhöfen

5.3 Verwenden von wassergefährdenden, auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen

verboten, wenn hierbei nicht die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (LAGA-TR) beachtet werden

5.4 Öffentliche Freibäder oder Zeltplätze einzurichten; Camping aller Art

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung

5.5 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung

verboten für Wurfscheibenschießanlagen und Golfanlagen

5.6 Sportveranstaltungen, Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen durchzuführen oder abzuhalten

verboten

verboten für Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen

verboten für Motorsport

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5.7 Friedhöfe zu errichten

verboten

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5.8 Flugplätze zu er­richten oder zu erweitern

verboten

5.9 Militärische Anlagen oder Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern

verboten, ausgenommen innerhalb der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Grenzen der Barnim-Kaserne Strausberg

5.10 Militärische Übungen durchzuführen

verboten, sofern diese nicht gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 106 abgehalten werden

5.11 Baustelleneinrichtungen oder Baustofflager zu errichten oder zu erweitern

verboten

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5.12 Bergbau, einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung

verboten

5.13 Durchführung von Bohrungen

verboten, ausge­nommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz

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5.14 Sprengungen

verboten, sofern es sich um unterirdische Sprengungen handelt

verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird

6 bauliche Anlagen allgemein

6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten, ausge­nommen Ver­änderungen in Gebäuden und Instandhaltungs­maßnahmen

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6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung

verboten, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird

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§ 14