Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
VO-ID212232§ 2 Niederlegung
Der LEP eV wird in Brandenburg bei der gemeinsamen
Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten,
amtsfreien Gemeinden und Ämtern, auf deren Bereich sich die Planung
erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.