Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin

VO-ID212232

§ 2 Niederlegung

Der LEP eV wird in Brandenburg bei der gemeinsamen

Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten,

amtsfreien Gemeinden und Ämtern, auf deren Bereich sich die Planung

erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 1 § 3