Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben“
VO-ID212266Art 1
Die Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet „Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben“,
Beschluss des Rates des Bezirkes Nr. 03-2/68 zur Erklärung von Landschaftsteilen
des Bezirkes Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten vom 24. April 1968
(Brandenburgisches Landeshauptarchiv, Rep. 801, Bezirkstag/Rat des Bezirkes
Cottbus Nr. 3344), wird wie folgt geändert:
Die in dem
Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus Nr. 03-2/68 zur Erklärung von
Landschaftsteilen des Bezirkes Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten vom 24.
April 1968 als Karte Nr. 3 beigefügte Übersichtskarte ohne Maßstab wird
durch die als Anlage 1 bezeichnete Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 mit
dem Titel „Übersichtskarte zur Änderung der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet ,Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben‘ “
ersetzt.
Die Flächen, die in den dieser Verordnung beigefügten Karten
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 mit dem Titel „Übersichtskarte zur
Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,Peitzer
Teichlandschaft mit Hammergraben“,
topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit Flurstücksnetz mit dem
Titel „Topografische Karte zur Änderung der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet ,Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben ‘ “,
sechs
Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 000 mit dem Titel
„Liegenschaftskarte zur Änderung der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet ,Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben‘“
schraffiert
dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich des
Landschaftsschutzgebietes ausgegliedert. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist
der innere Rand der in den Liegenschaftskarten eingetragenen Linie. Die
Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
Die Übersichtskarte, die topografische Karte und die sechs Liegenschaftskarten
sind mit dem Siegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz, Siegelnummer 25 versehen und von dem Siegelverwahrer am
20. Juni 2007 unterschrieben worden.
Die von der
Ausgliederung betroffenen Flurstücke sind in der als Anlage 2 dieser
Verordnung beigefügten Liste benannt.
Diese
Verordnung mit ihren Karten und der Flurstücksliste kann beim Ministerium
für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, beim Landkreis Spree-Neiße, untere
Naturschutzbehörde, sowie bei der kreisfreien Stadt Cottbus, untere
Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen
werden.