Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben“

VO-ID212266

Art 1

Die Verordnung

über das Landschaftsschutzgebiet „Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben“,

Beschluss des Rates des Bezirkes Nr. 03-2/68 zur Erklärung von Landschaftsteilen

des Bezirkes Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten vom 24. April 1968

(Brandenburgisches Landeshauptarchiv, Rep. 801, Bezirkstag/Rat des Bezirkes

Cottbus Nr. 3344), wird wie folgt geändert:

Die in dem

Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus Nr. 03-2/68 zur Erklärung von

Landschaftsteilen des Bezirkes Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten vom 24.

April 1968 als Karte Nr. 3 beigefügte Übersichtskarte ohne Maßstab wird

durch die als Anlage 1 bezeichnete Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 mit

dem Titel „Übersichtskarte zur Änderung der Verordnung über das

Landschaftsschutzgebiet ,Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben‘ “

ersetzt.

Die Flächen, die in den dieser Verordnung beigefügten Karten

Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 mit dem Titel „Übersichtskarte zur

Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,Peitzer

Teichlandschaft mit Hammergraben“,

topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit Flurstücksnetz mit dem

Titel „Topografische Karte zur Änderung der Verordnung über das

Landschaftsschutzgebiet ,Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben ‘ “,

sechs

Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 000 mit dem Titel

„Liegenschaftskarte zur Änderung der Verordnung über das

Landschaftsschutzgebiet ,Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben‘“

schraffiert

dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich des

Landschaftsschutzgebietes ausgegliedert. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist

der innere Rand der in den Liegenschaftskarten eingetragenen Linie. Die

Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

Die Übersichtskarte, die topografische Karte und die sechs Liegenschaftskarten

sind mit dem Siegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und

Verbraucherschutz, Siegelnummer 25 versehen und von dem Siegelverwahrer am

20. Juni 2007 unterschrieben worden.

Die von der

Ausgliederung betroffenen Flurstücke sind in der als Anlage 2 dieser

Verordnung beigefügten Liste benannt.

Diese

Verordnung mit ihren Karten und der Flurstücksliste kann beim Ministerium

für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes

Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, beim Landkreis Spree-Neiße, untere

Naturschutzbehörde, sowie bei der kreisfreien Stadt Cottbus, untere

Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen

werden.

Art 2