Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung
VO-ID212290§ 1
Unabhängige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 5 für die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung bei den im Land niedergelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen ist die für Trinkwasser zuständige oberste Landesbehörde.