Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“

VO-ID212302

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine

Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten

Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines

Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten

Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und

Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der

Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der

Erforderlichkeit der

Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann

beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss

gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach

Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen

geltend gemacht worden sind.

§ 9 § 11