Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lübbenau/Spreewald Lubnjow/Blota

VO-ID212327

§ 4 Schutz der Zone II

Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,

das Errichten von Dunglagerstätten,

das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,

die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,

die Beweidung,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen,

das Errichten von Dränungen oder Entwässerungsgräben,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,

das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung, ausgenommen der Transport mit der Eisenbahn,

das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen,

der Umgang mit radioaktiven Materialien,

das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird,

das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und ausgenommen des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser – in oberirdische Gewässer,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen, ausgenommen in Hausgärten zur privaten Nutzung,

das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen, ausgenommen Sportveranstaltungen innerhalb der Sportanlagen der Schule,

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 3 § 5