Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Babitz

VO-ID212329

§ 3 Schutz der Zone III B

In der Zone III B sind verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,

wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,

wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,

auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,

auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,

auf Brachland oder stillgelegten Flächen,

auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,

das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,

das Errichten oder Erweitern von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,

das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,

das Errichten oder Erweitern von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nr. 1,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,

wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen wer-den,

in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,

zur Bodenentseuchung,

die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,

der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,

Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,

Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,

die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,

Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1 000 Quad ratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,

Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie deren Wiederverfüllung, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,

das Errichten von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material,

das Errichten von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Abfälle,

das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in oder auf Böden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,

das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,

das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,

das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, ausgenommen für im Wasserschutzgebiet liegende Betriebsstandorte, die Wirtschaftsdünger und Biomasse im Wesentlichen aus eigenem Aufkommen des Betriebes verwerten,

das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen,

das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,

das Errichten oder Erweitern von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit oder ohne Bauartzulassung,

das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,

das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,

das Errichten von Rangier- oder Güterbahnhöfen,

das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,

das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

das Errichten von Golfanlagen,

das Errichten von Flugplätzen,

das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,

das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,

das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,

das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird, ausgenommen für geophysikalische Untersuchungen.

§ 2 § 4