Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Babitz

VO-ID212329

§ 5 Schutz der Zone II

Die Verbote der Zonen III B und III A gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,

das Errichten von Dunglagerstätten,

das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,

die Lagerung von organischem oder mineralischem Dünger im Freien,

die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2,

die Beweidung,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Dränungen oder Entwässerungsgräben,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,

das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,

der Umgang mit radioaktiven Materialien,

das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird,

das Errichten, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten von Abwassersammelgruben,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen,

das Errichten von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 4 § 6