Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Universität Potsdam

VO-ID212330

§ 1 Übertragung des Berufungsrechts

Der Universität Potsdam wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.

§ 2