Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Universität Potsdam
VO-ID212330§ 1 Übertragung des Berufungsrechts
Der Universität Potsdam wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.