Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren
VO-ID212344§ 1
(1) Die Durchführung der Beihilfeprogramme gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. EG Nr. L 215 S.85) wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Bestimmungen des
§ 121 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für das Land Brandenburg.