Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung von landwirtschaftlichen Maßnahmen

VO-ID212348

§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind

zuständig für den Vollzug der für Programme zur Förderung

von Maßnahmen zur Verminderung von Umweltbelastungen in der

Landwirtschaft,

von Maßnahmen für die Bewässerung landwirtschaftlich und

gärtnerisch genutzter Flächen,

von Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt bei der

Schweinehaltung,

der umweltschonenden Landschaftspflege durch Schafe, Ziegen, Pferde und

Wildtiere (geeignete Rassen) zur Erhaltung der Kulturlandschaft,

der Erstbeschaffung von weiblichen Zucht- und Reproduktionstieren,

von landschaftspflegenden Maßnahmen zum Erhalt von

Teichlandschaften,

des kontrollierten integrierten Obst- und Gemüseanbaus,

des Kartoffelanbaus,

des Gartenbaus,

in Form der Gewährung von Ausgleichszahlungen für Gebiete mit

umweltspezifischen Einschränkungen,

einer spreewaldtypischen Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter

Flächen sowie

von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter Kulturpflanzenarten und

Nutztierrassen

erlassenen Richtlinien des Ministers für Landwirtschaft,

Umweltschutz und Raumordnung. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur

Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen

Behörden führt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz

und Raumordnung. Für die Durchführung der Aufsicht gilt

§ 121 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

§ 2