Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung von landwirtschaftlichen Maßnahmen
VO-ID212348§ 1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind
zuständig für den Vollzug der für Programme zur Förderung
von Maßnahmen zur Verminderung von Umweltbelastungen in der
Landwirtschaft,
von Maßnahmen für die Bewässerung landwirtschaftlich und
gärtnerisch genutzter Flächen,
von Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt bei der
Schweinehaltung,
der umweltschonenden Landschaftspflege durch Schafe, Ziegen, Pferde und
Wildtiere (geeignete Rassen) zur Erhaltung der Kulturlandschaft,
der Erstbeschaffung von weiblichen Zucht- und Reproduktionstieren,
von landschaftspflegenden Maßnahmen zum Erhalt von
Teichlandschaften,
des kontrollierten integrierten Obst- und Gemüseanbaus,
des Kartoffelanbaus,
des Gartenbaus,
in Form der Gewährung von Ausgleichszahlungen für Gebiete mit
umweltspezifischen Einschränkungen,
einer spreewaldtypischen Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter
Flächen sowie
von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter Kulturpflanzenarten und
Nutztierrassen
erlassenen Richtlinien des Ministers für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen
Behörden führt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz
und Raumordnung. Für die Durchführung der Aufsicht gilt
§ 121 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.