Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 82a Abs. 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
VO-ID212360§ 1 Übertragung der Ermächtigung
Das für Justiz
zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen nach §
82a Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) geändert worden ist, zu erlassen.