Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Teltow

VO-ID212365

§ 7 Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4 und 5 Befreiung erteilen, wenn

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder

das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde

und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.

(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nr. 26 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.

(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid . Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 3 Nr. 57 nicht widerruflich.

(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 6 § 8