Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schönewalde bei Sonnewalde
VO-ID212373§ 11 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.