Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schönewalde bei Sonnewalde
VO-ID212373§ 7 Maßnahmen zur Wassergewinnung
Die Verbote des § 5 Nr. 11, 18, 28, 29, 30 und 31 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.