Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neuhardenberg
VO-ID212374§ 5 Schutz der Zone I
Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
1. das Betreten oder Befahren,
2. land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
3. Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.