Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neuhardenberg

VO-ID212374

§ 5 Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

1. das Betreten oder Befahren,

2. land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,

3. Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 4 § 6