Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg

VO-ID212381

§ 1 Übertragung des Berufungsrechts

Der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.

§ 2