Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg
VO-ID212381§ 1 Übertragung des Berufungsrechts
Der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.