Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Königs Wusterhausen
VO-ID212382§ 3 Schutz der Zone III
In der Zone III sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,
wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,
auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,
auf Brachland oder stillgelegten Flächen,
auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,
das Errichten von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,
das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,
das Errichten von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nummer 1,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,
wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,
in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,
zur Bodenentseuchung,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,
Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nummer 3,
Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,
die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1000 Qua dratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,
das Einrichten oder Erweitern von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Torfstichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des
§ 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung der aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Abfälle,
das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in oder auf den Boden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, ausgenommen für im Wasserschutzgebiet liegende Betriebsstandorte, die Wirtschaftsdünger und Biomasse im Wesentlichen aus eigenem Aufkommen des Betriebes verwerten,
das Errichten von zentralen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Regenwasserbehandlungsanlagen,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit sowie das Errichten von Abwassersammelgruben ohne Bauartzulassung,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser – in oberirdische Gewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,
das Errichten oder Erweitern von Bahnhöfen oder Gleisanlagen des Regional- und Fernverkehrs, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Anlagen zur Anpassung an den Stand der Technik und zum Erhalt oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsabwicklung,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Motorsportanlagen,
das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen außerhalb von befestigten Straßen,
Bestattungen, ausgenommen innerhalb bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Friedhöfe,
das Errichten von Flugplätzen,
das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,
das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.