Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Fürstenwalde/Spree

VO-ID212400

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Fürstenwalde/Spree mit seinen Fassungen „Am Wasserwerk“, „Mittelgestell“ und „Berkenbrück“ das in § 2 näher umsc hriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasser entsorgung Fürstenwalde und Umland.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B. Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 6.

§ 2