Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Jüterbog
VO-ID212402§ 11 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Jüterbog
VO-ID212402Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.