Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Fachhochschule Eberswalde

VO-ID212405

§ 1 Übertragung des Berufungsrechts

Der Fachhochschule Eberswalde wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.

§ 2