Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“
VO-ID212418§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine
Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten
Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines
Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der
Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der
Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz
1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.