Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

VO-ID212418

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine

Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten

Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines

Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten

Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung

begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen

Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der

Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der

Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im

Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das

Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung

innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz

1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 9 § 11