Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“
VO-ID212422§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine
Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten
Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines
Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium
geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des
Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der
Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann
beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
geltend gemacht worden sind.