Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“

VO-ID212422

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine

Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten

Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines

Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten

Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium

geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des

Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der

Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann

beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss

gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach

Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen

geltend gemacht worden sind.

§ 9 § 11