Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kastavenseen-Molkenkammersee“
VO-ID212428§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das weitgehend störungsarme, von Seen, Mooren und großflächigen, unzerschnittenen Wäldern geprägte Flächen umfasst, ist
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnaher Waldtypen, wie zum Beispiel Laubmisch-, Moor- und Bruchwälder, Eichen-Buchen-Altholzbestände, Relikte des Kiefern-Traubeneichenwaldes, der Moorgehölze sowie von Schwimmblattgesellschaften;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Zungenhahnenfuss (Ranunculus lingua), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpfporst (Ledum palustre), Kammfarn (Dryopteris cristata), Sandstrohblume (Helichrysum arenarium) und Krebsschere (Stratiotes aloides);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere von Eisvogel (Alcedo atthis), Neuntöter (Lanius collurio), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Ringelnatter (Natrix natrix), Moorfrosch (Rana arvalis), Trauermantel (Nymphalis antipoda), Kleiner Schillerfalter (Apatura ilia), Mooreule (Celaena haworthii), Zweifleck (Epitheca bimaculata), Flussjungfer (Gomphus vulgatissimus) und Keilfleck-Mosaikjungfer (Aeshna isosceles);
die Erhaltung eines reichhaltigen Mosaiks unterschiedlicher Lebensräume mit überwiegend nährstoffarmen Boden- und Wasserverhältnissen in engem räumlichen Wechsel nasser bis trockener Standorte, mit einer großen Strukturvielfalt sowie der hierauf angewiesenen Lebensgemeinschaften;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen dem Lychener Seenkreuz und dem Sandergebiet südlich von Serrahn.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kastavenseen-Molkenkammersee“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von
oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, dystrophen Seen und Teichen, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Hainsimsen-Buchenwäldern (Luzolo-Fagetum), Moorwäldern, Birken-Moorwäldern und Waldkiefern-Moorwäldern als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
Fischotter (Lutra lutra), Steinbeißer (Cobitis taenia), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet) die Gewährleistung natürlicher Entwicklungsprozesse in einem Komplex aus Seen und ihren verschiedenen Verlandungsgesellschaften, Armmooren und Nadelholzforsten mit Laubholznaturverjüngung sowie deren wissenschaftliche Untersuchung.