Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bäketal“

VO-ID212451

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 12,0 Hektar. Es umfaßt in der Gemarkung

Kleinmachnow

Flur 13

Flurstücke 38-40, 41/1, 42/1, 43/1, 44, 45/1, 45/2, 46/2, 116/2, 117/1, 117/2, 174, 182, 214-216, 234-237, 238/1.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes wird

als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in

Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie

eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im

Gelände ermöglicht die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführte topografische Karte im

Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der

in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Liegenschaftskarte. Die Karten werden beim

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere

Naturschutzbehörde, aufbewahrt und können von jedermann während der Dienstzeiten

kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3