Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bäketal“
VO-ID212451§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 12,0 Hektar. Es umfaßt in der Gemarkung
Kleinmachnow
Flur 13
Flurstücke 38-40, 41/1, 42/1, 43/1, 44, 45/1, 45/2, 46/2, 116/2, 117/1, 117/2, 174, 182, 214-216, 234-237, 238/1.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes wird
als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in
Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im
Gelände ermöglicht die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführte topografische Karte im
Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der
in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Liegenschaftskarte. Die Karten werden beim
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere
Naturschutzbehörde, aufbewahrt und können von jedermann während der Dienstzeiten
kostenlos eingesehen werden.