Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Fachhochschule Potsdam
VO-ID212467§ 1 Übertragung des Berufungsrechts
Der Fachhochschule Potsdam wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.