Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Fachhochschule Potsdam

VO-ID212467

§ 1 Übertragung des Berufungsrechts

Der Fachhochschule Potsdam wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über­tragen.

§ 2