Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht
VO-ID212486§ 1 Übertragung von Ermächtigungen
Soweit die Landesregierung auf Grund des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, wird die Ermächtigung auf
das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.