Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung

VO-ID212510

§ 1

(1) Asylbegehrende,

die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im

Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen, dürfen sich ohne

Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Brandenburg aufhalten.

(2) Die

Verpflichtung, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft

zu wohnen, bleibt unberührt.

§ 2