Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Fachhochschule Brandenburg
VO-ID212527§ 1 Übertragung des Berufungsrechts
Der Fachhochschule Brandenburg wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.