Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“

VO-ID212529

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28

des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und

Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach

ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und

des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht

werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie

für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung

einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie

offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die

Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser

Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden

sind.

§ 9 § 11