Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“

VO-ID212550

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Fichten und andere

nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölzarten sollen aus

den Beständen entfernt und Nadelholzforste in naturnahe Laubwälder umgewandelt

werden;

naturferne Abschnitte

der Fließe sollen beispielsweise durch Förderung der natürlichen Gewässerdynamik

renaturiert werden.

§ 5 § 7