Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“
VO-ID212550§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Fichten und andere
nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölzarten sollen aus
den Beständen entfernt und Nadelholzforste in naturnahe Laubwälder umgewandelt
werden;
naturferne Abschnitte
der Fließe sollen beispielsweise durch Förderung der natürlichen Gewässerdynamik
renaturiert werden.