Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
VO-ID212558§ 27 (aufgehoben)
Für § 27 VO-ID212558 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.