Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 9 Geschäftsbereiche, Beteiligung

(1) Die Geschäftsbereiche der Ministerien werden durch den Ministerpräsidenten festgelegt.

(2) Bei allen Kabinettvorlagen und Vorlagen an den Landtag ist unbeschadet der Zuständigkeitsregelungen das Ressort des stellvertretenden Ministerpräsidenten frühzeitig und umfassend zu beteiligen.

(3) Berühren Angelegenheiten, insbesondere Kabinettvorlagen, den Geschäftsbereich mehrerer Minister, hat der federführende Minister die anderen Minister frühzeitig und umfassend zu beteiligen.

§ 8 § 10